Geschäftsbedingungen der Fa. NOICHL-RENT - A-6380 S.Johann/Tirol


1. Verbindlichkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen 
Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausnahmslos auf Grund der nachstehenden Bedingungen, welche durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, sind im vollen Umfang unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese zur Kenntnis gebracht werden. Stillschweigen gegenüber abweichenden Geschäftsbedingungen gilt nicht als Zustimmung. Unsere Geschäftsbedingungen sind auch dann Vertragsgegenstand, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. 

2. Vertragsabschluss 
Unsere Angebote verstehen sich immer freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst nach Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung und zwar ausschließlich mit deren Inhalt oder durch die Ausführung des Auftrages selbst bzw. mit Übersendung der Rechnung rechtsverbindlich. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen 
Sollte keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sein, so gelangen die jeweils bei Auftragsbestätigung gültigen Preise lt. Preisliste zur Verrechnung. Diese Preise beinhalten keine Mehrwertsteuer. 

4. Lieferfrist 
Die genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten grundsätzlich ab Werk. Die Lieferfrist gilt jedenfalls als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten oder einer verlängerten Frist von 18 Tagen unser Lager verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von uns nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt werden konnte. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder der Ausführung selbst ohne unser Verschulden verzögert, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben; hierdurch auflaufende Mehrkosten trägt der Besteller. Die Lieferfrist verlängert sich weiters entsprechend bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder unserer Einflussnahme liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung unserer Waren von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Einhaltung der Lieferfrist ist von der Einhaltung aller Leistungen des Kunden bzw. Bestellers abhängig und setzt die vollständige Erfüllung der Vertragspflichten durch diesen voraus. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur Erfüllung verlangen oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird wirksam, falls wir die Nachfrist schuldhaft versäumen. Andere Ansprüche, aus welchem Titel auch immer können nicht erhoben werden, insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens. 

5. Gefahrenübergang 
Die Gefahr geht ab Werk aus den Kunden über. Ist der Kunde im Annahmeverzug, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft and die Gefahr auf diesen über. 

6. Gewährleistung und Haftung 
Gewährleistungsansprüche in Form von Preisminderung oder Wandlung bestehen nicht. Die Gewährleistungsansprüche sind somit auf Verbesserung und Nachtrag beschränkt. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich eingeschrieben schriftlich an uns ergehen, andernfalls gilt die Ware trotz dieser Mängel als genehmigt. 

7. Zahlung 
Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug an die Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. An Zahlungskonditionen wird vereinbart, dass bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum 2% Skonto in Abzug gebracht werden dürfen. Der Nettobetrag ist spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Gänze fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug sind die um 5% erhöhten bankmäßigen Zinsen als Verzugszinsen, sowie Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Eine Zahlung mit Wechsel oder Scheck wird nur nach Vereinbarung akzeptiert. Diese Zahlung kann jedoch nicht an Zahlung Statt anerkannt werden und hat erst dann Schuldbefreiende Wirkung, wenn der Scheck oder der Wechsel eingelöst wurde und keine Rückbelastung erfolgt. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. 

8. Eigentumsvorbehalt 
Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden, noch offenen Forderungen und Nebenforderungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Diese aus der Veräußerung entstandene Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an uns zur Sicherung aller unserer Forderungen ab. Erfolgt die Veräußerung gegen bar, so ist der Käufer ermächtigt und beauftragt, den Barkaufpreis in unserem Namen und auf unsere Rechnung entgegenzunehmen. Dieser Barkaufpreis ist gesondert zu verwahren und umgehend an uns in Bezahlung unserer Forderung zu überweisen. Der Kunde darf die gelieferte Ware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen, solange der gegenständliche Eigentumsvorbehalt besteht. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand, hat der Kunde uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen; er hat gegebenenfalls Dritten gegenüber unser Eigentumsrecht geltend zu machen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

9. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand 
Erfüllungsort ist 6380 St. Johann in Tirol (Austria). Als Gerichtsstand wird das sachlich und örtlich zuständige Gericht Kitzbühel vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht und gilt schon ausdrücklich die Anwendung sowohl materiellen als auch formellen österreichischen Rechtes als vereinbart. Wir sind daher berechtigt, einen gegen einen im Ausland befindlichen Kunden gerichteten Rechtsstreit in Österreich anhängig zu machen. 

10. Nebenabreden 
Mündliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen betreffend das Abgehen von der Schriftform. 

11. Recht des Lieferanten auf Rücktritt 
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Punktes 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb oder den eines Unterlieferanten erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit des Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht es uns frei, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. 

12. Sonstiges 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder ihrer Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch ein ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.